– di Mario Dusi.
Im Urteil Nr. 17713 vom 2. Juli 2019 befasste sich der oberste ital. Gerichtshof mit dem Thema der von ausländischen Notaren verfassten und beglaubigten Vollmachten und prüfte die Anforderungen des italienischen Rechts und der internationalen Übereinkommen, darunter das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 (durch Gesetz 1253 vom 20. Dezember 1966 in Italien ratifiziert).
Unter eingehender Prüfung der Regeln des internationalen Privatrechts im italienischen Rechtsystem, sowie der internationalen Übereinkommen, und unter Bezugnahme auf bilaterale Abkommen sowie der Gesetzgebung zur Apostille (allerdings ohne das Übereinkommens vom 25.05.1987 zur Abschaffung der Legalisierung von Handlungen in EU-Ländern, ratifiziert in Italien durch das Gesetz Nr. 106 vom 24.04.1990 zu erwähnen), hat das Kassationsgericht sich bemüht die Gültigkeitselemente einer öffentlichen Urkunde oder privaten Urkunde, die von einem ausländischen Notar beglaubigt wurde, festzulegen.
Zunächst wird festgehalten, dass eine Vollmacht in ihrer Form gültig ist, wenn sie nach dem Recht, das den Inhalt regelt (lex substantia), oder nach dem Recht des Staates, in dem sie unterzeichnet wird (lex loci), als gültig angesehen wird. Der oberste Gerichtshof hat allerdings auch hervorgehoben, dass auch die gesetzlichen Anforderungen des italienischen Systems zur Gültigkeit des Dokuments eingehalten werden müssen, damit im ital. Rechtsystem eine wirksame Beglaubigung vorliegt.
Die wesentlichen Elemente sind hier eine Bescheinigung des Amtsträgers (Notars), dass die Unterschrift in seiner Anwesenheit erfolgte und er persönlich die Identität des Unterscheibenden, dier die Vollmacht unterzeichnet hat, geprüft hat.
Diese auf den ersten Blick trivial erscheinenden Aspekte werden von ausländischen Notaren (in Rechtsordnungen, die manchmal keine solchen Formalitäten vorsehen) nicht immer beachtet; vielleicht auch deshalb weist der oberste Gerichtshof in seiner neuen Entscheidung darauf hin, dass diese ausländischen Vollmachten in jedem Fall in Italien vom italienischen Notar überprüft werden müssen, der in gewisser Weise als Garant für ihre „Einführung“ (und Verwendung) in das italienische Rechtssystem erscheinen soll.
Für Verkaufsgeschäfte von Immobilien in Italien oder Gesellschaftsanteilen mit ausländischen Beteiligten sind die Regeln zur Vermeidung von Nichtigkeit und/oder Ungültigkeit einer ausländischen beglaubigten Vollmacht nunmehr klar festgelegt.