– di Mario Dusi.

Seit Februar 2019 wendet die italienische Polizei Artikel 93 der Straßenverkehrsordnung (wie kürzlich verändert) mit besonderer Strenge an. Dieser verbietet Personen, die seit über 60 Tagen ihren Wohnsitz in Italien haben, mit einem Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist, zu fahren.
Wer doch mit einem im Ausland zugelassenen Auto in Italien unterwegs ist, muss an Bord des Fahrzeugs ein vom Inhaber unterzeichnetes Dokument mit einem sog. “zertifiziertes Datum” mitführen, aus dem der Grund und die Dauer der Verfügbarkeit des Fahrzeugs ersichtlich sind. Dies gilt z.B. für den Fall eines Fahrzeugs, das von einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der E.U. geleast ist – unter der Voraussetzung, dass dieses Unternehmen keine Niederlassung oder einen anderen tatsächlichen Sitz in Italien hat. Das Erfordernis findet auch dann Anwendung, wenn das ausländische Fahrzeug von einer in Italien angemeldeten Person unentgeltlich genutzt wird sowie dann, wenn das Fahrzeug dieser Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnis oder einer Zusammenarbeit mit einem Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (ohne Niederlassung oder anderen tatsächlichen Sitz in Italien) überlassen wurde.
Fehlt ein solches Dokument, wird das Fahrzeug – trotz Dritteigentums – ausschließlich dem Fahrer zugeordnet.
Die praktischen Aspekte dieser Regel betreffen die Tatsache, dass ausländische Unternehmen, die keine Niederlassung in Italien haben und dort ansässige Verkäufer haben, die Fahrzeuge der Muttergesellschaft mit ausländischen Kennzeichen mit dem das Vorhandensein eines Dokuments (Vertrag) mit einem “zertifiziertes Datum” vergeben können.
Wir weisen darauf hin, dass das “zertifizierte Datum” in Italien entweder durch die Unterschrift eines Notars oder durch das Versenden eines Einschreibens mit Rückschein oder durch das Versenden einer zertifizierte E-Mail (sogenannte PEC), ebenfalls eine Art von E-Mail, die im Ausland nicht bekannt ist.
Im Mangel dieses Dokumentes (im Auto aufzubewahren) ist mit Sanktionen von mindestens 712 Euro bis maximal 2.848 Euro zu rechnen. Außerdem informiert die Polizei das zuständige Straßenverkehrsamt unverzüglich über die Untersagung der Fahrerlaubnis und die Sicherstellung des Fahrzeugs!
Natürlich zielt diese Norm darauf ab, die Nutzung von Fahrzeugen mit ausländischem Nummernschild in Italien zu beschränken, weil diese Fahrzeuge nicht alle Steuern zahlen, die in Italien erforderlich sind.
Mandanten aus den DACH-Ländern und auch aus dem restlichen Europa sollten daher das Risiko (und den vorgesehenen Sanktionen) kennen und müssen sich entscheiden: in Italien das Nummernschild austauschen oder das Auto mit ausländischen Kennzeichen ohne notwendige Unterlagen nicht mehr in Italien verwenden.