– di Mario Dusi.

Immer öfter muss sich der oberste Gerichtshof mit der Verwertung von Textnachrichten, die per SMS oder WhatsApp verschickt wurden, als Beweismittel beschäftigen.

In einem kürzlich entschiedenen Fall von sexueller Gewalt und mehrfachen Drohungen per Telefonnachrichten (Urteil Nr. 47283 vom 21.11.2019) hat sich der Oberste Gerichtshof erneut zu dieser Frage geäußert und entschieden, dass SMS, die in einem beschlagnahmten Telefon gespeichert sind, Dokumente im Sinne von Art. 234 it. StPO darstellen.

Auf die Verwertung dieser Beweismittel im Prozess finden die Rechtsnormen, die das Abhören von Gesprächen oder die Beschlagnahme von Korrespondenz regeln, keine Anwendung. In ständiger Rechtsprechung hat das Gericht ausgeführt, dass rechtmäßig als Kopie erlangte Dokumente der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen und als Beweismittel zulässig sind, auch wenn ihnen die offizielle Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Original fehlt, wenn der Angeklagte den Inhalt bestritten hat (hierzu auch KassG, Urteil Nr. 8736 aus 2018).

Wie der Kassationsgerichtshof nun erneut bestätigt, können Kopien – und dazu gehören auch Fotografien von WhatsApp- und SMS-Mitteilungen, die das Opfer hergestellt und in den Prozess eingeführt hat – also im Rahmen der Entscheidungsfindung als Beweise verwendet werden, sofern der Richter zu der Überzeugung kommt, dass deren Inhalt vom Angeklagten stammt.

Damit gehören die neuen Kommunikationsmittel nun definitiv zu den Beweismitteln, die sowohl im Strafprozess als auch (weitgehend) im Zivilverfahren eingesetzt werden können.