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– di Mario Dusi.

Interview

  1. Italien war und bleibt ein wichtiger Partner für Deutschland und alle Länder Nordeuropas und damit ein interessanter Markt für gute Handels- und Investitionsmöglichkeiten.

Ein ausländisches Unternehmen muss keine Angst vor Investitionen in unserem Land haben, es muss einfach einige „Vorsichtsmaßnahmen“ kennen und beachten, um später Außenstände zu vermeiden, die nur unter großen Schwierigkeiten eingezogen werden können.

  1. In Italien (im Gegensatz zu Deutschland) gibt es erhebliche Verfahrensänderungen. Seit 7-8 Jahren existiert nur noch der sog. elektronische Zivilprozess, der die Reaktionsgeschwindigkeit der Gerichte und Kanzleien deutlich beschleunigt hat. Ein Mahnbescheid in Italien wird auf elektronischem Weg durchschnittlich innerhalb von 8-15 Tagen erwirkt und kann dann über die sog. „PEC“ schnell zugestellt werden.

Die PEC ist ein zertifiziertes E-Mail-System, welchem das Gesetz die gleiche Wirkung wie ein Einschreiben mit Rückschein zuerkennt. Alle Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Gründung die PEC-Adresse bei der Handelskammer angeben. Die Zustellung erfolgt nicht mehr durch den Gerichtsvollzieher, sondern direkt vom PC des Anwalts, an der PEC-Adresse des Unternehmens, in wenigen Minuten.

  1. In Italien kann der Schuldner, ebenso wie in Deutschland, gegen den Mahnbescheid Einspruch einlegen. Allerdings erfolgt dies nicht einfach durch das Ausfüllen eines Formulars (wie in Deutschland und gemäß der europäischen Verordnung 1896/2006), sondern indem er eine Klageschrift samt Begründung zustellt, in der die Argumente (samt Beweise), warum er sich nicht als Schuldner betrachtet, sehr genau dargelegt werden.

Hieran schließt sich bereits ein erster Verhandlungstermin über die Gewährung (oder nicht) der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Mahnbescheids an.

Wird diese gewährt, wird das Widerspruchsverfahren fortgesetzt, aber der Gläubiger kann unverzüglich die Beitreibung der Forderung, auch durch Zwangsvollstreckung, weiter verfolgen.

  1. Wie in allen Ländern ist es nicht einfach, Informationen über die Zahlungsfähigkeit einzelner Schuldner zu erhalten. In Italien gibt es ein neues Verfahren, mit dem Informationen über Güter oder Bankverbindungen des Schuldners direkt von der Finanzbehörde übermittelt werden.

Sobald in Italien ein Titel erworben wurde (aber auch auf der Grundlage eines Titels, der in anderen Ländern erlangt wurde und der – wie wir wissen – nun dank den europäischen Verordnungen in allen EU-Ländern automatisch anerkannt wird), muss der Rechtsanwalt des Gläubigers (wie oben durch PEC) dem Schuldner einen Schriftsatz (ähnlich dem deutschen Vollstreckungsbescheid) zustellen, mit dem alle (laut Titel) vom Schuldner an den Gläubiger geschuldeten Beträge zusammenfassend dargestellt werden.

Nach Ablauf von 10 Tagen nach Zustellung sieht die neue ital. Gesetzgebung (insbesondere Artikel 492 bis der italienischen Zivilprozessordnung) das Recht vor, den Präsidenten des Gerichtshofs, in dem der Schuldner seinen Sitz hat, zu ersuchen, den Zugang zu allen Registern des Finanzministeriums und allen anderen möglichen Registern – mit Ausnahme der Grundbücher – zu genehmigen, um das Vermögen und alle Bankkonten sowie, im Falle von Fachleuten (wie Rechtsanwälten, Buchhaltern, Versicherungsgesellschaften und/oder Versicherungsmaklern) auch die Direktkunden, die der Schuldner hat, in Erfahrung zu bringen.

Dieses Verfahren dauert ca. 15/20 Tage und ist relativ günstig: ca. 100 Euro Kosten und Anwaltshonorare in Höhe von ca. 350 Euro (zzgl. Steuern).

  1. Sobald die Informationen beim Finanzministerium eingeholt wurden, kann der Gläubiger, wenn der Schuldner noch nicht bezahlt hat, eine Drittschuldnerpfändung einleiten.

Der Rechtsanwalt kann auf Grundlage der vom Finanzministerium erhaltenen Informationen allen Banken, mit denen der Schuldner Beziehungen unterhält, sowie auch allen anderen Dritten ein Pfändungsprotokoll zustellen (diese Mitteilung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, aber auch per Post).

Die Besonderheit dieses Verfahrens besteht darin, dass die Dritten dem Anwalt direkt per PEC mitteilen können, ob sie über Güter des Schuldners verfügen oder wie der Saldo des Kontos ist.

Mit der o. e. Zustellung erlässt der Gerichtsvollzieher nicht nur eine Sperranordnung für alle bei den Banken oder sonstigen Dritte vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners, sondern informiert vor allem alle Dritte darüber, dass die Partei Schuldner ist. An diesem Punkt fordern die Banken den Schuldner (normalerweise) auf, einen Vergleich abzuschließen, um das Einfrieren aller laufenden Konten zu vermeiden.

Das gerichtliche Vollstreckungsverfahren wird nur bei einer Positivauskunft der Banken eingeleitet, so dass keine hohen (oder sogar keine) Gerichtsgebühren zu zahlen sind, falls bei Dritten keine Vermögenswerte gefunden werden.

  1. Außerdem kann gemäß der EU-Verordnung 655/2014 jeder, der einen Titel in einem Mitgliedstaat erhalten hat und ihn in einem anderen Land vollstrecken muss, beim zuständigen Gericht des Vollstreckungsorts beantragen, eine Beschlagnahme des Schuldnervermögens zu genehmigen und bei der Finanzbehörde nachzuforschen, um die laufenden Konten unverzüglich zu sperren.

Diese Vorgehensweise ist auf europäischer Ebene noch wenig bekannt, wird aber zunehmend Anwendung finden.

  1. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es nicht mehr die Möglichkeit gibt, dass der so genannte „italienische Torpedo“ Verfahren (wie Forderungseintreibungen) behindert oder verschleppt und zwar aus zwei Gründen:
  • Die EU-Verordnung 1215/2012 hat es nun unmöglich gemacht, diese Mittel zur Verlängerung der Verfahren in Italien anzuwenden;
  • Die Verfahrensdauer in Zivilverfahren ist bei den meisten LG sehr kurz geworden.

Vor allem die Statistiken des Mailänder Gerichtshofs zeigen, dass dort die Dauer aller Zivilverfahren deutlich unter dem Durchschnitt der Verfahren in allen anderen Gerichten in Europa liegt.

Wir können ausländischen Mandanten daher vorschlagen, dass es sich lohnt – wenn es nicht möglich ist, in einem Vertrag oder in den eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem italienischen Mandanten die Zuständigkeit deutscher Gerichte zu vereinbaren – als Gerichtstand Mailand zu akzeptieren.

Last but not least ist es nützlich zu wissen, dass es in Mailand auch die Deutsch-Italienische Handelskammer gibt, die in ihrer Satzung ein Schiedsgerichtsordnung vorsieht, bei dem zweisprachige Schiedsverfahren (auf Deutsch und Italienisch) mit Schiedsrichtern und Anwälten, die beide Sprachen kennen, durchgeführt werden können.

Unsere Kanzlei beratet landesspezifisch seit 30 Jahre Mandaten aus den DACH Ländern in dieser, sowie alle andere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten mit der deutschen Präzision und der (notwendigen) italienischen Phantasie.