– Mario Dusi.

Im Juni 2014 wurde die Verordnung 655/2014 des Europäischen Parlaments im EU-Amtsblatt veröffentlicht, mit der das Verfahren für die Europäische Kontenpfändung festgelegt wurde.

Die europäische Regelung gewährt (seitdem!) Gläubigern innerhalb der Europäischen Union die Möglichkeit, im Vollstreckungsstaat Sicherungsmaßnahmen zu erwirken, um mögliche Aktivitäten des Schuldners, der sein Vermögen der Vollstreckung entziehen will, zu verhindern.

Der Hauptpunkt dieser Vorschrift betrifft die Suche nach Bankkonten in dem Land, in dem der Schuldner wohnt.

Die europäische Gesetzgebung besteht natürlich parallel zu (bzw. unabhängig von) allen möglichen Schutzmaßnahmen nach dem innerstaatlichen Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten.

Die Verordnung funktioniert im Wesentlichen in zwei Schritten, nämlich:

A.    Der Antrag auf Beschlagnahme des Kontos (noch vor der Einleitung eines Verfahrens in der Hauptsache) gegen den Schuldner in dem Mitgliedstaat, nach dem erforderlichen Beweis für das Vorhandensein von fumus boni iuris(Glaubhaftmachung desAnspruchs) und periculum in mora (Gefahr im Verzug).

Man kann also mittels eines Formblatts (an das wir in den letzten Jahren durch die europäischen Regelungen zur Vereinheitlichung der Anträge bei allen europäischen Gerichten inzwischen gewöhnt sind) in sehr kurzer Zeit

(die Frist beträgt 10 Tage ab Einreichung des Antrags) einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung beantragen.

B.    Die zweite (schwierige) Phase ist die Suche nach Informationen über Bankkonten; die Justizbehörde, bei der der vorläufige Pfändungsantrag anhängig ist, setzt sich direkt mit den Auskunftsbehörden des Mitgliedstaates in Verbindung, um die auf den Namen des Schuldners lautenden Konten zu ermitteln.

In Italien hat der Gesetzgeber nun mit dem neuen Gesetzesdekret Nr. 152 vom 26. Oktober 2020 die Möglichkeit vorgesehen, den Antrag auf Information über Girokonten über das (bereits bekannten) Verfahren des Artikels 492 bis der Zivilprozessordnung (in Italien seit einigen Jahren in Kraft) zu stellen, der bekanntlich die Möglichkeit gewährt, (nach Einreichung eines Antrags beim Richter des Wohnortes des Schuldners) unbegrenzten Zugang zu allen Daten der italienischen Steuerbehörde über diese Person zu erhalten.

Mit diesem Mechanismus besteht die Möglichkeit, im Voraus das Vorhandensein von Vermögenswerten und/oder Girokonten festzustellen, in die der gerichtliche Titel auf EU-Ebene vollstreckt werden kann. Auf diese Weise kann der Gläubiger (mit einigen zusätzlichen Daten in seinen Händen) entscheiden, ob er die Kosten für die Vollstreckung ausgeben will, indem er das Einfrieren der Vermögenswerte vorwegnimmt, um ein endgültiges Ergebnis erzielen zu können.

Die italienische Durchführungsbestimmungen machen deutlich, wie ein ausländischer Gläubiger die ihm von einem in Italien ansässigen Schuldner geschuldeten Beträge effektiv eintreiben kann, wodurch die Kosten sowie der Zeitpunkt der Vollstreckung vorhersehbarer werden.

Unsere Kanzlei ist seit Jahren in diesem speziellen Bereich tätig, insbesondere für Unternehmen in deutschsprachigen und nordeuropäischen Ländern.