– di Mario Dusi.

Mit der Antwort Nummer 203 von 2019 hat die ital. Finanzbehörde klargestellt, welche Elemente für die Frage heranzuziehen sind, welcher Staat das Recht auf Besteuerung eines im Ausland (hier Dänemark) ansässigen italienischen Staatsbürgers hat, der nicht beim AIRE registriert war.

Die Registrierung im AIRE (Register für italienischen Staatsangehörige, die im Ausland ansässig sind) war wiederholt Gegenstand von steuerrechtlichen Entscheidungen der italienischen Justiz bis hin zum obersten Gerichtshof. Dabei wurde der rein formale Aspekt der Eintragung als entscheidend für die Frage angesehen, in welchem Staat der italienische Staatsbürger sodann Steuern zu zahlen hat.

Mit der oben genannten Antwort reduziert das Finanzamt nicht nur der Bedeutung der Eintragung im AIRE – unter Bezugnahme auf das Abkommen, das 2002 zwischen Italien und Dänemark unterzeichnet wurde, hier insbesondere auf die so genannten tie-breaker-rules – sondern entwickelt in absteigender Reihenfolge die Kriterien für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes der natürlichen Person:

  • die Identifizierung des Lebensmittelpunkts (Hauptwohnsitz, sowie persönliche und wirtschaftliche Beziehungen);
  • der gewöhnliche Aufenthalt (untergeordnet zum ersten Merkmal):
  • die Staatsangehörigkeit;
  • und schließlich (auch im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit) Vereinbarungen zwischen den Staaten, welche die Anwendung von bestehenden Übereinkommen (wie das oben erwähnte) vorsehen.

In diesem Bereich ist die Beurteilung des Finanzamtes wichtiger als Entscheidungen von Gerichten und sogar maßgeblich, da sie die für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen geeigneten Elemente genauer bestimmt.